„Solo-Selbstständige haben in unserem Land keine ernsthafte Lobby. Weder IHK noch Selbstständigen-Verbände setzen sich für Solo-Selbstständige und deren Interessen ein.
So wundert es nicht, dass ein großer Teil der Solo-Selbstständigen in den Förderprogrammen von Land und Bund nur wenig bzw. keine Unterstützung finden, weil die Verantwortlichen nicht verstehen, womit Solo-Selbstständige Tag für Tag kämpfen müssen. Wem man wenig Bedeutung zumisst, dem widmet man auch wenig Beachtung.
Bei Solo-Selbstständigen handelt es sich jedoch immerhin um mehr als zwei Millionen Arbeitsplätze in Deutschland, denn jeder Solo-Selbstständige schafft zunächst mindestens einen Arbeitsplatz: seinen eigenen.
„Unternehmer-Lohn“ als laufende Betriebskosten anerkennen
Die AGS Kiel fordert Verbesserungen der Soforthilfe für Solo-Selbstständige, so muss bundeseinheitlich in allen Ländern auch der relevante „Unternehmer-Lohn“ als laufende Betriebskosten anerkannt werden. Sonst läuft für solche Solo-Selbstständige, die weder ein Ladengeschäft noch ein Fahrzeug gemietet oder geleast haben, die Soforthilfe ins Leere.
Wer im „Home Office“ arbeitet, der sollte neben dem Unternehmerlohn auch sämtliche Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zwecks Erstattung für die Soforthilfe ansetzen können. Das sind beispielsweise anteilige Miete und Betriebskosten wie Strom, Heizung, Telefon, Haftpflichtversicherung, Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge. Die Höhe des Unternehmerlohnes könnte sich am ALG-II-Satz orientieren.
Nur so erspart man Solo-Selbstständigen den Weg (unverschuldet) in die Grundsicherung. Eine Hilfe über den Bezug von ALG-II ist ohnehin zweifelhaft für all diejenigen, die mit einem Lebenspartner eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn hier wird das Einkommen des Partners angerechnet, so dass unter dem Strich keine Unterstützung möglich ist.
Beispiele veranschaulichen das Problem
Ein Beispiel: Ein hauptgewerblich tätiger Fotograf mit Studio und Ausrüstung im gemieteten Privathaus, Versicherung der Studioeinrichtung und der Kameras, Haftpflichtversicherung, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Selbstständige, privates Auto, verheiratet, Einkommen der Ehefrau monatlich 1.800,00 netto. Soforthilfe?
Noch ein Beispiel: Musiker, freiberuflich im Orchester tätig, Übungsraum in der Wohnung, eigene Instrumente und Noten, als Selbstständiger in der privaten Krankenversicherung, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, Versicherung für die Instrumente, Haftpflichtversicherung, privater PKW, verheiratet, Ehefrau Beamtin, Gehalt netto 2.600. Soforthilfe?“
Torsten Meyer-Bogya und Guenther Hansen
Die AGS Kiel steht allen betroffenen Solo-Selbstständigen als Ansprechpartner und Kummerkasten zu Verfügung (agskiel@nullt-online.de)